Alle zwei Jahre ist ein Übungsflug auf SEP(L) mit Fluglehrer (wie beim EASA PPL) erforderlich.
Darüber hinaus ist nach wie vor durch den Piloten sicher zu stellen, dass in der 24 Monaten
vor Flugantritt (taggenau) 12 Stunden und 12 Starts/Landungen erfolgt sind.
Ist das nicht der Fall, darf nicht geflogen werden, es können aber die noch fehlenden Stunden/Landungen mit Fluglehrer nachgeholt werden.
Hier der Auszug aus der FCL.140.A:
FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und
(2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.
b) Inhaber einer LAPL(A), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen
(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen,oder
(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.